Rapidshare und die Gerichte – Legal oder illegal?
Alle lieben Rapidshare. Der weltweit größte Sharehoster bietet seinen Nutzern kostenlos die Möglichkeit Dateien bis zu 100 MG abzuspeichern. Den Link zu diesen Dateien können diese dann verteilen, so dass jeder die Datei herunter laden kann. Das nutzten natürlich auch böse Daten-Piraten fürs illegale Filesharing.
Das Landgericht Düsseldorf am 23 Januar ein Urteil über Rapidshare gefällt, wie ich bei blogspan.net gelesen habe. Demnach ist de“1-Click-Webhoster“ für Urheberrechtsverletzungen auf seinen Servern verantwortlich und nicht wie Rapidshare meint, der jeweilige Nutzer. Rapidshare ist nach Meinung des Gerichts dazu verpflichtet „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Mit seiner Feststellung, das der Service hauptsächlich für illegale Inhalten genutzt wird, hat das Gericht vermutlich recht.
Für die GEMA, die die Kalge gegen Rapidshare angeführt hat, ist dieses Urteil ein enormer Erfolg. Das sieht auch GEMA Vorstandsvorsitzender Dr. Harald Heker so: „Diese Entscheidung ist ein Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires. Sie setzt ein klares Signal, dass Dienste, die von unrechtmäßigen Nutzungen unserer Werke finanziell profitieren, umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber ergreifen müssen und sich einer Haftung nicht einfach durch Verweis auf das Handeln der einzelnen Nutzer entziehen können. Mit dieser Grundsatzentscheidung ist der Weg für ein Vorgehen gegen weitere vergleichbare Dienste geebnet“.
Rapidshare ist im Übrigen in die Berufung gegangen. Bobby Chang, Geschäftsführer von Rapidshare sagte, seinem Unternehmen gehe es primär um Rechtssicherheit. Seinr Meinung sei es vollkommen unmöglich den „Missbrauch von Hosting-Diensten mit 100-prozentiger Sicherheit zu unterbinden.“

[...] hier natürlich nicht. Aber wer es unbedingt will, wird das Video der hübschen Asiatin wohl bei rapidshare [...]
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 12.06.2009 (Az.: 310 O 93/08) ebenfalls eine Haftung von Rapidshare bejaht. Begründet wurde dies damit, dass alle bisherigen Maßnahmen von Rapidshare zur Vermeidung von Rechtsverletzungen nicht genügten um eine Mitstörerhaftung zu vermeiden.
So genügt eine Abuse Abteilung, die Beschwerden bearbeitet und rechtswidrige Inhalte im Nachinein löscht auch dann nicht, wenn eine Neueinstellung dieser Inhalte mittels entsprechender Filter dann verhindert wird.
Um die Mitstörerhaftung zu vermeiden müsste Rapidshare demnach eine vollständige Vorabkontrolle vor dem einstellen der inhalte ins Netz gewährleisten.
Auch gegen dieses Urteil wurde von Rapidshare die Einlegung von Rechtsmitteln angekündigt.